Lizenz in zwei Minuten selbst prüfen

Die vier Schritte und die typische Stolperstelle in jedem davon
Schritt Was zu tun ist Wo die Recherche scheitert
1 Kennzeichnung öffnen und die Gesellschaft ablesen Markenname statt Firma notiert
2 Suchwort bilden, Rechtsformzusatz weglassen exakte Schreibung erzwungen, Suche läuft leer
3 Verzeichnis der Aufsicht durchsuchen fremde Vergleichsliste statt amtlicher Quelle
4 Spielform und Internetadresse vergleichen bei einem Treffer aufgehört, Form nicht geprüft

Kurz gesagt: Für die Frage, ob ein Online-Casino eine Zulassung für Deutschland besitzt, braucht niemand Fachwissen und niemand ein Spielerkonto. Vier Schritte genügen: Kennzeichnung öffnen, Firma notieren, Verzeichnis durchsuchen, Spielform vergleichen. Diese Seite führt jeden davon aus und nennt die Stellen, an denen die Recherche üblicherweise schiefgeht.

Warum diese Recherche so kurz ausfällt

Die Erlaubnislage ist die einzige Eigenschaft eines Online-Casinos mit einer eindeutigen Antwort. Sie steht in einem Verzeichnis, zu dessen Veröffentlichung der Staatsvertrag die Aufsicht verpflichtet, und ist dort über ein Suchfeld zugänglich.

Alles andere, was in Vergleichstexten bewertet wird, beruht auf Schätzungen oder auf Selbstangaben der Betreiber. Eine Note für die Dauer einer Abhebung setzt Messungen voraus, die niemand offenlegt. Die Zulassung dagegen ist eine Tatsache, die man nachlesen kann – und das macht sie zum einzigen Schritt, der sich wirklich lohnt.

Deshalb steht sie am Anfang. Fällt sie verneinend aus, erübrigt sich jede weitere Frage, denn ohne Zulassung existiert keine inländische Aufsicht, kein zuständiges Gericht, kein wirksamer Sperreintrag und kein verbindlicher Einzahlungsbetrag. Fällt sie bejahend aus, ist zumindest geklärt, in welchem Rahmen man sich bewegt.

Was dieser Rahmen inhaltlich bedeutet, ist in der Übersicht zum Pflichtenkatalog ausgeführt. Hier geht es ausschließlich um den Ablauf.

Lizenz selbst prüfen – Impressum einer Website mit Firmenname und Sitz
Schritt eins endet mit einer einzigen Zeile: der Gesellschaft hinter dem Angebot.

Schritt eins: die Anbieterkennzeichnung

Gesucht wird die Gesellschaft, die das Angebot betreibt. Sie steht in der Anbieterkennzeichnung, meist über einen Verweis im unteren Seitenbereich erreichbar, manchmal unter einer Bezeichnung wie Rechtliches oder Über uns.

Notiert wird die vollständige Zeile: Name, Rechtsform, Sitz. Bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist der Staat besonders wichtig, weil er bestimmt, wo ein Anspruch im Konfliktfall geltend gemacht werden müsste.

Fehlt eine Kennzeichnung, oder nennt sie keine Gesellschaft mit Anschrift, endet die Recherche hier – mit einem klaren Ergebnis. Wo niemand zustellfähig benannt ist, lässt sich im Streit niemand in Anspruch nehmen, und eine Zulassung für Deutschland käme ohne solche Angaben ohnehin nicht zustande.

Nützlich ist außerdem ein Blick auf die Adresszeile, auf der man sich befindet. Sie wird im vierten Schritt noch gebraucht, weil jede Eintragung die Adressen nennt, für die die Zulassung gilt.

Schritt zwei: das Suchwort richtig bilden

Hier entscheidet sich, ob die Suche überhaupt etwas finden kann. Der häufigste Fehlgriff ist, den Namen zu verwenden, der oben auf der Seite steht. Das ist die Marke, und Marken sind nicht verzeichnet – geführt werden Gesellschaften.

Der zweite Fehlgriff betrifft die Schreibung. Fremdsprachige Rechtsformzusätze werden unterschiedlich geschrieben und abgekürzt; eine einzige Abweichung genügt, und die Volltextsuche findet nichts. Besser gibt man nur den Namenskern ein, denn das Suchfeld zeigt auch Teiltreffer.

Der dritte Fall ist eine Umbenennung. Es gibt Eintragungen, die den früher geführten Namen in einem Zusatz mitnennen. Wer nichts findet, sollte deshalb beide Varianten probieren, bevor er ein Ergebnis annimmt.

Ein praktischer Hinweis: Kopieren ist zuverlässiger als Abschreiben. Gerade bei Gesellschaftsnamen aus fremden Sprachen schleichen sich beim Tippen Abweichungen ein, die später als fehlende Eintragung erscheinen, obwohl die Eintragung vorhanden ist.

167 Eintragungen Eintragungen insgesamt 36 Eintragungen mit virtuellen Automatenspielen
In der Fassung vom 02.10.2026 standen im Verzeichnis der erlaubten Anbieter 167 Eintragungen; 36 davon wiesen die Spielform der virtuellen Automatenspiele aus. Der vierte Schritt entscheidet also über den größten Teil der Fälle.
Abgleich zwischen Firmenname und Verzeichnis der erlaubten Anbieter
Ein Treffer allein reicht nicht – es zählt die Spielform über der Anschrift.

Schritt drei: im amtlichen Verzeichnis suchen

Das Verzeichnis liegt auf gluecksspiel-behoerde.de im Bereich für Spielende und trägt oben das Datum seiner jeweiligen Fassung. Zum Redaktionsschluss dieser Seite war das der 02.10.2026, erhoben wurde es am 27.10.2026.

Entscheidend ist, dass genau diese Quelle verwendet wird. Fremde Zusammenstellungen, die behaupten, zugelassene Anbieter aufzulisten, sind in diesem Bereich fast immer über Vermittlungsprogramme finanziert, tragen selten ein Datum und werden unregelmäßig gepflegt. Eine solche Liste kann zutreffen; nachprüfbar ist sie nicht.

Hilfreich ist eine Mengenangabe zur Korrektur der Erwartung: In der genannten Fassung umfasste das Verzeichnis 167 Eintragungen über sämtliche Spielformen. Wer in einer fremden Zusammenstellung mehrere hundert angeblich zugelassene Casinos findet, liest damit etwas anderes als den Markt der Aufsicht.

Bleibt die Suche leer, ist das Ergebnis verneinend – vorbehaltlich der beiden Gegenproben aus Schritt zwei. Wie das Verzeichnis gegliedert ist, steht im Beitrag zum Anbieterverzeichnis.

Schritt vier: Spielform und Adresse vergleichen

Dieser Schritt wird am häufigsten übersprungen und entscheidet in den meisten Fällen über das Ergebnis. Ein Treffer bedeutet nur, dass die Firma irgendeine Zulassung besitzt – nicht, dass sie das interessierende Angebot umfasst.

In der Eintragung steht über der jeweiligen Anschrift eine Überschrift mit der Spielform. Geht es um Automatenspiele im Netz, muss die Eintragung eben diese Form nennen. Steht dort eine andere – Sportwetten, Poker, Spielbankangebote –, bleibt die Frage unbeantwortet, denn jede Form wird für sich zugelassen.

Die Größenordnung zeigt, wie viel hier hängt: Von den 167 Eintragungen der Fassung vom 02.10.2026 wiesen 36 die hier maßgebliche Form aus. Fünf galten dem Poker, fünf den Online-Casinospielen, 27 den Sportwetten – der weitaus größte Teil betrifft Lotterien, Wetten und Spielbanken.

Zuletzt der Vergleich der Adresse. Jede Eintragung führt auf, über welche Webadressen das zugelassene Angebot läuft. Fehlt dort die gerade geöffnete Adresse, ist für diese Seite nichts nachgewiesen – auch wenn die Gesellschaft geführt wird.

Die Gegenprobe am Spiel

Es gibt eine zweite, schnellere Prüfung, die kein Verzeichnis braucht und auch im Probemodus funktioniert. Sie beruht darauf, dass der Pflichtenkatalog in den Spielablauf eingreift und sich das an der Oberfläche zeigt.

Jede Abweichung schließt die Geltung dieser Vorgaben für das Angebot aus. Diese Gegenprobe ersetzt die Suche nicht, weil sie nur in eine Richtung belastbar ist: Sie kann eine Zulassung ausschließen, aber nicht belegen.

Was kein Nachweis ist

Fünf Merkmale werden regelmäßig als Beweis angeführt und taugen nicht dazu.

Ein Siegel im Seitenfuß ist eine Grafik. Beweiskraft erhält es erst, wenn dahinter ein aufrufbares Register liegt, in dem dieselbe Gesellschaft unter einer Nummer erscheint.

Eine fremde Konzession aus Malta, Curaçao oder Anjouan betrifft die Aufsicht im jeweiligen Sitzstaat. Die hiesige Erlaubnispflicht folgt aus eigenem Recht und wird dadurch nicht abgelöst.

Anzeigen beweisen nichts. Die Bewerbung nicht erlaubter Angebote ist untersagt – dass Werbung dennoch erscheint, liegt daran, dass eine Untersagung erst nach Erlass und Vollstreckung greift.

Eine deutschsprachige Seite mit Eurobeträgen ist eine Produktentscheidung und kein behördliches Merkmal.

Eine verschlüsselte Verbindung schützt die Übertragung und sagt über den Betreiber nichts. Sie ist auf Seiten jeder Art Standard.

Welche Merkmale stattdessen tragen, ist in der Merkmalsliste zur Sicherheit zusammengestellt.

Zwei Sonderfälle, die regelmäßig vorkommen

Der erste Sonderfall: Treffer bei der Gesellschaft, aber nicht bei der Adresse. Eine Gesellschaft ist verzeichnet, die Adresse, auf der man sich befindet, erscheint in ihrer Eintragung jedoch nicht. Das kommt vor, weil Firmen neben dem zugelassenen Angebot weitere Marken betreiben können, die von der Zulassung nicht umfasst sind. Für die aufgerufene Seite ist dann nichts nachgewiesen, obwohl der Name auftaucht.

Der zweite Sonderfall: Treffer bei der Gesellschaft, aber falsche Spielform. Eine Firma ist für Wetten eingetragen und betreibt daneben Automatenspiele. Weil jede Form gesondert zugelassen wird, beantwortet die Eintragung die Frage nicht. Dieser Fall ist der häufigere von beiden und die Hauptursache dafür, dass Werbeaussagen über eine Zulassung formal nicht völlig falsch und in der Sache irreführend sind.

In beiden Fällen lautet die saubere Lesart: Die Zulassung gilt für das, was in der Eintragung steht – für die genannte Form und die genannten Adressen. Alles darüber hinaus ist nicht gedeckt.

Wer unsicher bleibt, kann einen dritten Weg nutzen: Die Aufsicht nimmt Hinweise und Anfragen entgegen. Eine Erkundigung zur Erlaubnislage eines bestimmten Angebots ist zulässig und kostet nichts außer der Zeit für die Antwort.

Das Ergebnis festhalten – und was dann folgt

Wer die Recherche durchführt, sollte das Ergebnis mit Datum sichern: einen Bildschirmabzug der Eintragung oder der leeren Trefferanzeige, zusammen mit dem Fassungsdatum des Verzeichnisses. Eine Zulassung kann zurückgegeben oder widerrufen werden, und bei einer späteren Auseinandersetzung wiegt ein datierter Abzug mehr als eine Erinnerung.

Fällt das Ergebnis verneinend aus, ist die Einordnung klar: Es liegt keine Zulassung für Deutschland vor, das Angebot ist unerlaubtes Glücksspiel, und wer daran teilnimmt, erfüllt den Straftatbestand des § 285 StGB. Dass praktisch nur Veranstalter, Vermittler und Abwickler belangt werden, ist eine Beobachtung über die Durchsetzung und keine Freigabe.

Wer bereits gespielt hat, sollte wissen, dass Gerichte Verluste bei Firmen ohne hiesige Zulassung mehrfach erstattet haben; begründet wird das mit einer Verabredung, die auf Untersagtes zielt und darum wirkungslos bleiben kann. Fest steht diese Linie nicht, mehrere Punkte sind noch offen, und am Ende entscheiden die Unterlagen: Auszüge der Bank, eine Aufstellung über die Buchungen und der Verlauf des Spielerkontos, solange er bereitsteht. Die Einordnung steht im Beitrag über die Rechtslage.

Mitspielen ist nur Volljährigen erlaubt. Bei Anzeichen für ein Problem führt der kürzeste Weg über 0800 1 37 27 00; dieser Anruf kostet nichts, verlangt keinen Namen und steht Angehörigen ebenfalls offen. Hinter dieser Seite steht eine Redaktion, keine Behörde, und eine Beratung leistet sie nicht.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Konto für die Prüfung?

Nein. Kennzeichnung, amtliches Verzeichnis und die Spieloberfläche im Probemodus sind ohne Anmeldung zugänglich. Erst die Prüfung der Kontoeinstellungen setzt eine Registrierung voraus.

Wonach genau suche ich im Verzeichnis?

Nach der Firma aus der Anbieterkennzeichnung, am besten ohne Rechtsformzusatz, weil das Suchfeld Teiltreffer zeigt. Der Markenname über der Seite führt in der Regel zu keinem Ergebnis.

Was bedeutet ein leeres Suchergebnis?

Dass keine Zulassung für Deutschland besteht. Zuvor lohnen zwei Gegenproben: Wurde wirklich die Firma gesucht, und wurde eine Kurzform ohne Rechtsformzusatz probiert?

Genügt es, wenn die Firma verzeichnet ist?

Nein. Oberhalb der Anschrift ist die Spielform notiert, und für Online-Automaten muss genau diese dort erscheinen; eine Zulassung für etwas anderes deckt das Angebot nicht.

Muss die Internetadresse in der Eintragung stehen?

Ja, das gehört zum Vergleich. Jede Eintragung nennt die Adressen des zugelassenen Angebots. Fehlt die Adresse, auf der Sie sich befinden, ist für diese Seite nichts nachgewiesen.

Kann ich die Zulassung am Spiel erkennen?

Ausschließen ja, belegen nein. Ein Einsatzfeld jenseits eines Euro, eine Automatikfunktion, eine Runde unter fünf Sekunden oder eine mitwachsende Jackpotleiste schließen die Geltung der Vorgaben aus.

Taugen fremde Listen zugelassener Anbieter?

Als Hinweis vielleicht, als Nachweis nicht. Solche Zusammenstellungen sind meist über Vermittlungsprogramme finanziert, tragen selten ein Datum und lassen sich nicht nachprüfen.

Wie oft sollte ich nachprüfen?

Vor jeder Anmeldung und nach längeren Pausen. Eine Zulassung kann zurückgegeben oder widerrufen werden, weshalb jede Auskunft nur für das jeweilige Fassungsdatum gilt.

Was mache ich mit dem Ergebnis?

Einen Bildschirmabzug mit dem Fassungsdatum sichern. Bei einer späteren Auseinandersetzung wiegt ein datierter Nachweis mehr als eine Erinnerung.

Ersetzt eine Konzession aus Curaçao die hiesige Zulassung?

Nein. Solche Konzessionen betreffen die Aufsicht im Sitzstaat. Für ein Angebot in Deutschland gilt die Erlaubnispflicht des Glücksspielstaatsvertrags 2021.

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Zuletzt geprüft am 2026-10-27 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen