Die GGL-Whitelist: was drinsteht und was nicht

Eintragungen im Verzeichnis der erlaubten Anbieter nach Spielform, Fassung vom 02.10.2026
Spielform Eintragungen Betrifft Automatenspiele im Netz?
Virtuelle Automatenspiele 36 ja, das ist die maßgebliche Form
Lotterieeinnehmer der GKL 33 nein
Sparlotterien 28 nein
Sportwetten 27 nein
Casinospiele in Spielbanken 21 nein
Staatliche Lotterien des DLTB 16 nein
Gewerbliche Spielvermittlung 13 nein
Soziallotterien 9 nein
Online-Casinospiele 5 nein, eigene Form
Pferdewetten im Internet 5 nein
Online-Poker 5 nein, eigene Form
Staatliche Klassenlotterien (GKL) 1 nein

Kurz gesagt: Die Whitelist ist jenes Verzeichnis erlaubter Glücksspielanbieter, zu dessen Veröffentlichung der Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Aufsicht verpflichtet. Es ist frei zugänglich, trägt oben das Datum seiner jeweiligen Fassung und bleibt die einzige Quelle, aus der sich eine Zulassung für Deutschland ergibt. Am 02.10.2026 führte es 167 Eintragungen.

Wozu es dieses Verzeichnis gibt

Der Staatsvertrag verpflichtet die Aufsicht, erteilte Erlaubnisse öffentlich zu machen. Geführt wird das Verzeichnis von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, deren Sitz Halle an der Saale ist; es umfasst Veranstalter und Vermittler über alle Spielformen hinweg.

Der Zweck liegt auf der Hand: Ohne öffentliche Liste könnte niemand nachprüfen, ob eine Werbeaussage über eine Zulassung zutrifft. Mit ihr ist die Frage in derselben Zeit beantwortet, die das Lesen eines Werbetextes beansprucht – und zwar verbindlich, weil die Auskunft von jener Stelle stammt, die die Erlaubnisse erteilt.

Umgangssprachlich hat sich die Bezeichnung Whitelist eingebürgert. Die Behörde selbst spricht von einer Übersicht erlaubter Anbieter. Beide Begriffe meinen dasselbe Verzeichnis, erreichbar im Bereich für Spielende auf gluecksspiel-behoerde.de.

Was dieses Verzeichnis für die eigene Recherche bedeutet, ist in der Anleitung zur Selbstprüfung als Ablauf beschrieben. Diese Seite erklärt stattdessen den Aufbau – also was man dort überhaupt liest.

GGL-Whitelist – Suchfeld des Verzeichnisses der erlaubten Anbieter
Ein Suchfeld und eine Firmenbezeichnung: mehr braucht die verbindliche Auskunft nicht.

Wie eine Eintragung aufgebaut ist

Jede Eintragung beginnt mit dem Namen der Gesellschaft. Darunter öffnet sich ein Block, der nach Spielform gegliedert ist: Für jede zugelassene Form steht eine eigene Überschrift, und darunter die zugehörigen Angaben. Eine Firma mit zwei Zulassungen hat in ihrer Eintragung zwei solche Abschnitte.

Die Felder sind über alle Eintragungen hinweg dieselben:

Der letzte Punkt wird oft überlesen und ist nützlich. Er beantwortet, seit wann ein Angebot zum zugelassenen Markt gehört – eine Angabe, die aus keiner Werbeseite hervorgeht.

Die Aufzählung der Internetadressen ist der zweite wichtige Teil. Sie entscheidet, ob genau jene Seite, auf der man sich befindet, von der Zulassung umfasst ist. Eine Gesellschaft kann eingetragen sein und daneben eine weitere Adresse betreiben, die dort nicht genannt wird.

Die Fassung vom 02.10.2026 in Zahlen

Am 02.10.2026 – dieses Datum stand oben auf der Seite – umfasste das Verzeichnis 167 Eintragungen. Da eine Firma für mehrere Spielformen geführt werden kann, liegt die Summe über die Formen über dieser Zahl.

Die Spielform Virtuelle Automatenspiele wiesen 36 Firmen aus. Sie ist die maßgebliche Form für Automatenspiele im Netz und damit die Zahl, auf die es bei der hier behandelten Frage ankommt. Wetten im Sport kamen auf 27 Eintragungen, Angebote der Spielbanken auf 21, Poker im Netz, Online-Casinospiele und Pferdewetten auf jeweils fünf.

Der größere Teil des Verzeichnisses betrifft das klassische Lotteriewesen: 33 Eintragungen für Lotterieeinnehmer der Gemeinsamen Klassenlotterie, 28 für Sparlotterien, 16 für die staatlichen Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks, 13 für gewerbliche Spielvermittlung, neun für Soziallotterien und eine für die staatlichen Klassenlotterien selbst.

Diese Verteilung erklärt eine häufige Verwirrung. Wer das Verzeichnis zum ersten Mal öffnet, sieht sehr viele Eintragungen und schließt daraus auf einen großen Markt für Online-Casinos. Tatsächlich ist der Teil, um den es hier geht, eine zweistellige Zahl von Firmen – alles andere betrifft Lotterien, Wetten und Spielbanken.

172 Adressen Adressen auf .de 1 Adresse andere Endung
Die 173 Internetadressen, die das Verzeichnis in der Fassung vom 02.10.2026 nennt, nach Endung ausgezählt. Eine gesetzliche Vorgabe steckt darin nicht, als Signal bei der Einschätzung taugt es.
Eintrag in der GGL-Whitelist mit Adresse, Vertriebsgebiet und Erlaubnisdatum
Jede Eintragung nennt Gesellschaft, Anschrift, Gebiet, zuständige Stelle und das erste Erlaubnisdatum.

Vier Bedienfehler, die die Suche scheitern lassen

Erstens: nach der Marke suchen. Das Verzeichnis führt Gesellschaften. Der Name über einer Internetseite ist eine Marke und steht dort in der Regel nicht. Das richtige Suchwort stammt aus der Anbieterkennzeichnung.

Zweitens: den Rechtsformzusatz mitsuchen. Fremdsprachige Zusätze werden unterschiedlich geschrieben, und schon eine Abweichung lässt eine Volltextsuche leerlaufen. Besser eignet sich der Namenskern, denn das Suchfeld zeigt auch Teiltreffer.

Drittens: nach einer Umbenennung aufgeben. Manche Gesellschaft ist mit einem Hinweis auf ihren vorherigen Namen eingetragen. Wer nur die aktuelle oder nur die frühere Bezeichnung probiert, findet die Eintragung unter Umständen nicht.

Viertens: bei einem Treffer aufhören. Das ist der folgenreichste Fehler. Ein Treffer bedeutet lediglich, dass irgendeine Zulassung besteht. Welche, steht als Überschrift über der Anschrift. Bei Automatenspielen im Netz muss dort die Spielform der virtuellen Automatenspiele stehen – eine Eintragung für Wetten beantwortet die Frage nicht.

Hinzu kommt ein fünfter Punkt, der kein Bedienfehler ist, aber ebenso oft übergangen wird: Die in der Eintragung genannten Internetadressen sollten mit der Adresse übereinstimmen, auf der man sich tatsächlich befindet.

Eine Beobachtung zu den Internetadressen

Zählt man die genannten Adressen aus, ergibt sich ein auffälliges Bild: Von 173 Adressen trugen in der Fassung vom 02.10.2026 genau 172 die Endung .de. Nur eine wies eine andere auf.

Eine gesetzliche Vorgabe steckt darin nicht. Es gibt keine Vorschrift, die eine deutsche Adresse verlangt, und theoretisch kann ein zugelassenes Angebot unter jeder Endung laufen. Als Signal bleibt die Zahl trotzdem brauchbar: Wer auf einer Seite mit ungewöhnlicher Endung spielt, befindet sich mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb des zugelassenen Markts, noch ehe er etwas nachgeschlagen hat.

Praktisch nützlich ist diese Beobachtung vor allem bei Anzeigen. Eine Werbung, die eine Zulassung für Deutschland behauptet und auf eine Adresse mit exotischer Endung führt, lohnt keine weitere Prüfung – auch wenn die Suche im Verzeichnis die eigentliche Antwort bleibt.

Eine zweite Beobachtung aus derselben Auszählung: Mehrere Gesellschaften betreiben unter einer einzigen Zulassung mehrere Adressen, und einzelne Eintragungen nennen gar keine Internetadresse, weil sich ihre Zulassung nicht auf ein Angebot im Netz bezieht. Beides ist normal und kein Hinweis auf eine Unregelmäßigkeit.

Was im Verzeichnis nicht steht

Die Grenzen dieser Quelle sind so wichtig wie ihr Inhalt, weil sie bestimmen, welche Fragen man anderswo klären muss.

Keine Bewertung. Das Verzeichnis äußert sich nicht zur Dauer einer Abhebung, zur Erreichbarkeit des Kundendienstes, zu Umsatzbedingungen oder zur Zuverlässigkeit. Es ist eine Rechtsauskunft, keine Empfehlung – und niemand sollte aus einer Eintragung auf Qualität schließen.

Keine Spiele. Erlaubnispflichtig ist jedes einzelne Automatenspiel. Welche Titel diese Einzelzulassung besitzen, geht aus dem Verzeichnis nicht hervor. Es beantwortet die Frage nach der Firma, nicht die nach dem Spiel.

Keine Marken. Wer wissen will, zu welcher Gesellschaft eine bestimmte Marke gehört, muss den umgekehrten Weg gehen und in die Anbieterkennzeichnung schauen. Eine Markensuche bietet das Verzeichnis nicht.

Keine Historie. Gezeigt wird der aktuelle Zustand. Dass eine Zulassung früher bestand und zurückgegeben oder widerrufen wurde, lässt sich daraus nicht ablesen; vermerkt ist allein das erste Erlaubnisdatum.

Welche Prüfschritte diese Lücken schließen, ist in der Merkmalsliste zur Sicherheit zusammengestellt.

Das Erlaubnisdatum als Lesehilfe

Unter der Anschrift jeder Eintragung steht klein das erste Erlaubnisdatum. Dieses Feld wird fast immer übersehen, obwohl es die einzige zeitliche Information im ganzen Verzeichnis ist und einige Fragen beantwortet, die anderswo offenbleiben.

Es zeigt, seit wann eine Firma im zugelassenen Markt tätig ist. Ein Datum aus der Frühphase der Erlaubniserteilung bedeutet, dass die Gesellschaft das Verfahren von Anfang an durchlaufen hat; ein deutlich späteres Datum, dass sie erst später hinzugekommen ist. Eine Wertung ist beides nicht – wohl aber eine Einordnung, die sich aus Werbetexten nicht ergibt.

Nützlich ist das Feld außerdem beim Abgleich mit Behauptungen. Wird sinngemäß erklärt, ein Angebot sei „seit Jahren in Deutschland lizenziert“, lässt sich das am Erlaubnisdatum prüfen. Trifft es nicht zu, ist das ein Hinweis darauf, wie der übrige Text zustande gekommen ist.

Was das Feld nicht leistet: Es sagt nichts darüber, ob eine Zulassung zwischenzeitlich geändert, erweitert oder teilweise zurückgegeben wurde. Gezeigt wird der aktuelle Zustand, nicht der Verlauf. Wer eine Entwicklung belegen will, braucht eigene Aufzeichnungen – ein datierter Bildschirmabzug genügt dafür und wiegt bei einer späteren Auseinandersetzung mehr als eine Erinnerung.

Warum eine Eintragung verschwinden kann

Eine Erlaubnis ist kein Dauerzustand. Sie kann zurückgegeben werden, wenn eine Firma den hiesigen Markt verlässt, und sie kann widerrufen werden, wenn Pflichten nicht eingehalten werden. Beides führt dazu, dass eine Eintragung nicht mehr erscheint.

Deshalb trägt das Verzeichnis oben ein Datum, und deshalb gehört zu jeder Aussage über eine Zulassung ein Prüftag – auch zu jeder auf dieser Website. Eine Angabe von vor einem Jahr belegt nichts für heute, und eine Vergleichsseite ohne Datum ist an dieser Stelle nicht verwertbar.

Dass die Pflichten durchaus Zähne haben, führt der Memminger Rechtsstreit 34 O 1733/24 vor Augen, entschieden am 3. Juli 2025: Eine Firma schuldet Schadensersatz, wenn der firmenübergreifende Monatsbetrag – üblicherweise 1.000 Euro – ohne Durchsetzung bleibt und dem Spieler daraus übermäßige Verluste erwachsen. Endgültig ist nichts: Das Berufungsverfahren läuft in München.

Hinzu kommt, dass der Rahmen selbst in Bewegung ist. Das Regelwerk steht in seiner ersten vorgeschriebenen Überprüfung; debattiert werden unter anderem Monatsbetrag, Einsatzobergrenze und Mindestdauer einer Spielrunde. Wie das endet, ist offen.

Wenn die Suche nichts findet

Bleibt die Trefferanzeige leer, ist die Frage beantwortet, und zwar verneinend: Die Firma besitzt für die gesuchte Spielform keine Zulassung für Deutschland. Was im Seitenfuß behauptet wird, welche Grafiken dort abgebildet sind und welche ausländische Stelle genannt wird, ändert daran nichts.

Vor diesem Schluss lohnen zwei Gegenproben. Wurde tatsächlich die Firma aus der Anbieterkennzeichnung gesucht und nicht die Marke? Und wurde eine Kurzform ohne Rechtsformzusatz probiert? Erst wenn beides erfolglos bleibt, steht das Ergebnis.

Eine Konzession aus Malta, Curaçao oder Anjouan ist dabei kein Ersatz. Solche Konzessionen betreffen die Aufsicht im jeweiligen Sitzstaat und können dort Gewicht haben – über die Zulässigkeit eines Angebots in Deutschland sagen sie nichts, weil die Erlaubnispflicht hier aus eigenem Recht folgt.

Was aus einer fehlenden Zulassung für Spielende folgt – Strafdrohung auf der einen Seite, Rückabwicklung auf der anderen –, ist im Beitrag über die Rechtslage ausgeführt. Minderjährigen ist Glücksspiel verwehrt, und Suchtgefahr besteht. Die Rufnummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist 0800 1 37 27 00; der Anruf kostet nichts und verlangt keinen Namen.

Diese Seite ist redaktionell, keine Behörde und keine Beratung. Alle Zahlen beziehen sich auf die Fassung vom 02.10.2026, erhoben am 27.10.2026.

Häufige Fragen

Was ist die GGL-Whitelist?

Das öffentliche Verzeichnis erlaubter Glücksspielanbieter und Vermittler, zu dessen Veröffentlichung der Staatsvertrag die Aufsicht verpflichtet. Die Behörde selbst spricht von einer Übersicht erlaubter Anbieter.

Wo finde ich sie?

Auf gluecksspiel-behoerde.de im Bereich für Spielende. Das Datum der jeweiligen Fassung steht oben auf der Seite; zum Redaktionsschluss dieser Seite war es der 02.10.2026.

Wie viele Eintragungen enthält das Verzeichnis?

In der Fassung vom 02.10.2026 waren es 167 über sämtliche Spielformen. Die Spielform der virtuellen Automatenspiele wiesen 36 Firmen aus.

Welche Angaben stehen in einer Eintragung?

Gesellschaftsname, Anschrift, Vertriebsweg, Gebiet, zuständige Stelle, die Internetadressen des zugelassenen Angebots und das erste Erlaubnisdatum – gegliedert nach Spielform.

Warum finde ich den Markennamen nicht?

Weil dort Gesellschaften geführt werden und keine Marken. Das richtige Suchwort stammt aus der Anbieterkennzeichnung und lautet in dieser Branche regelmäßig anders als die Marke.

Genügt ein Treffer im Verzeichnis?

Nein. Ein Treffer bedeutet lediglich, dass irgendeine Zulassung besteht. Bei Automatenspielen im Netz muss die Eintragung die Spielform der virtuellen Automatenspiele ausweisen.

Stehen dort die zugelassenen Spiele?

Nein. Erlaubnispflichtig ist jedes einzelne Automatenspiel, aber welche Titel diese Zulassung besitzen, geht aus dem Verzeichnis nicht hervor.

Sagt das Verzeichnis etwas über Qualität aus?

Nein. Es ist eine Rechtsauskunft und enthält keine Bewertung von Abhebungsdauer, Erreichbarkeit oder Bedingungen. Aus einer Eintragung folgt keine Empfehlung.

Kann eine Eintragung wieder verschwinden?

Ja. Eine Erlaubnis kann zurückgegeben oder widerrufen werden. Deshalb trägt das Verzeichnis ein Fassungsdatum, und jede Aussage darüber gilt nur für den jeweiligen Prüftag.

Welche Rolle spielt die Adressendung?

Rechtlich keine. Von 173 genannten Internetadressen trugen in der Fassung vom 02.10.2026 allerdings 172 die Endung .de – als Signal brauchbar, als Nachweis nicht.

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Zuletzt geprüft am 2026-10-27 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen