Virtuelle Automatenspiele: der rechtliche Rahmen

Beobachtungen am Spiel und die Vorschrift, mit der sie unvereinbar sind
Beobachtung im Spiel Unvereinbar mit Was daraus folgt
Einsatz über 1 € wählbar § 22a Abs. 7 die Vorschrift gilt für dieses Angebot nicht
Automatikfunktion startet Runden § 22a Abs. 4 der Ablauf ist nicht erklärungsgebunden
Runde endet in unter fünf Sekunden § 22a Abs. 6 die Mindestdauer wird nicht gewahrt
Mitwachsender Jackpotbetrag § 22a Abs. 8 Einsätze werden angespart
Zwei Automaten gleichzeitig bedienbar § 22a Abs. 10 paralleles Spiel ist nicht unterbunden
Keine Rückzahlungsangabe am Einsatzort § 22a Abs. 3 die Offenlegungspflicht ist verletzt
Weiterspielen direkt nach dem Hinweis § 22a Abs. 9 die fünfminütige Unterbrechung fehlt
Gewinnplan nicht auffindbar § 22a Abs. 3 die Transparenzvorgabe ist verletzt

Kurz gesagt: Automatenspiele im Netz sind seit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubnisfähig – allerdings nur unter den Bedingungen des § 22a. Diese Vorschrift regelt den Spielablauf so genau, dass sich ihre Geltung an der Oberfläche ablesen lässt: am Einsatzfeld, am Tempo, am Startvorgang und an der Jackpotleiste.

Was der Begriff rechtlich bezeichnet

Gemeint sind die digitalen Gegenstücke der Geldspielgeräte: Spiele mit Walzen oder vergleichbarer Darstellung, bei denen ein Einsatz zu einem zufälligen Resultat führt. Der Staatsvertrag behandelt sie als eigene Spielform, getrennt von Poker im Netz, von Online-Casinospielen und von Angeboten der Spielbanken.

Diese Trennung wiegt für die eigene Prüfung schwerer, als sie klingt. Eine Erlaubnis gilt jeweils für eine Spielform, und die Positivliste der Aufsicht weist sie je Eintragung gesondert aus. Eine Firma kann für Wetten zugelassen sein und für Automatenspiele nicht – wer nur auf einen Treffer achtet, übersieht genau das.

Am 02.10.2026 wiesen in dieser Liste 36 Firmen die hier behandelte Spielform aus, bei 167 Eintragungen über alle Formen hinweg. Poker im Netz und Online-Casinospiele kamen auf je fünf. Das ist der Umfang des Markts, um den es geht.

Der Rest dieser Seite behandelt die Bedingungen, unter denen solche Spiele angeboten werden dürfen. Sie stehen gebündelt in § 22a und lassen sich nahezu vollständig ohne juristische Vorkenntnisse überprüfen.

Virtuelle Automatenspiele – Walzenanzeige eines Online-Automaten am Bildschirm
Die Vorschrift greift nicht in die Gestaltung ein, sondern in den Ablauf: Dauer, Start, Einsatz, Gewinnbildung.

Absatz 1: jedes einzelne Spiel braucht eine Erlaubnis

Die weitreichendste Vorgabe steht am Anfang. Erlaubnispflichtig ist nicht nur das Angebot als solches, sondern jedes einzelne Automatenspiel. Wesentliche Änderungen an einem bereits zugelassenen Spiel brauchen erneut eine Erlaubnis.

Ein Spiel ohne diese Einzelzulassung zählt als unerlaubtes Glücksspiel – selbst dann, wenn die Firma dahinter in der Liste geführt wird. Zulassung des Anbieters und Zulassung des Spiels sind zwei getrennte Dinge.

Daraus erklärt sich eine Beobachtung, die viele als Nachteil des zugelassenen Markts beschreiben: Das Programm ist dort deutlich kleiner. Das ist keine Entscheidung des Betreibers und kein Zeichen von Sparsamkeit, sondern eine Folge des Verfahrens. Jeder Titel muss durch ein Zulassungsverfahren, und das braucht Zeit.

Für den Vergleich folgt daraus: Die Menge der angebotenen Spiele ist als Qualitätsmerkmal untauglich. Ein Angebot mit mehreren tausend Titeln könnte diese Menge unter hiesigen Bedingungen gar nicht erreicht haben. Was stattdessen taugt, steht in der Merkmalsliste zur Sicherheit.

Absatz 3: Zufall, Gleichbehandlung, Offenlegung

Absatz 3 betrifft die Fairness im engeren Sinn und die Information. Die Gewinnaussichten müssen zufällig sein, und alle Teilnehmenden müssen dieselben Chancen haben. Damit sind Mechaniken ausgeschlossen, die einzelnen Konten abweichende Wahrscheinlichkeiten zuweisen.

Hinzu kommt die Erreichbarkeit: Spielregeln und Gewinnplan müssen verfügbar und verständlich sein. Verständlich heißt in der Praxis, dass es nicht genügt, die Angaben irgendwo in einem Bedingungswerk zu verstecken; sie müssen im Spiel aufrufbar sein.

Der für die Prüfung interessanteste Teil ist der letzte: Die Aussicht, den Höchstgewinn zu erzielen, und die durchschnittliche Rückzahlung je eingesetztem Euro müssen dort erscheinen, wo der Einsatz getätigt wird. Nicht in einer Fußnote, nicht auf einer Unterseite – an der Stelle der Entscheidung.

Das hat eine nützliche Nebenfolge. Wird irgendwo mit einer Rückzahlungsquote geworben, sie taucht aber im Spiel an der Stelle des Einsatzes nicht auf, dann handelt es sich um eine Werbeaussage und nicht um eine Pflichtangabe. Im zugelassenen Markt muss sie dort stehen.

5 Sekunden Mindestdauer je Runde (Abs. 6) 300 Sekunden Pause nach Warnhinweis (Abs. 9)
Die beiden Zeitvorgaben des § 22a GlüStV 2021 in Sekunden: die durchschnittliche Mindestdauer einer Spielrunde nach Absatz 6 und die Unterbrechung nach einem bestätigten Warnhinweis nach Absatz 9.
Einsatzgrenze bei virtuellen Automatenspielen – Auswahlfeld mit einem Euro
Ein Auswahlfeld jenseits eines Euro beantwortet die Erlaubnisfrage ohne jede Recherche.

Absatz 4 und 6: Start und Tempo

Diese beiden Absätze verändern das Spielerleben stärker als alle übrigen. Absatz 4 verlangt, dass eine Runde nur auf eine ausdrückliche Erklärung des Spielers beginnt. Diese Erklärung kann erst abgegeben werden, nachdem die vorhergehende Runde beendet ist. Programme, die Abläufe selbsttätig anstoßen, sind unzulässig – das ist das Verbot der Automatikfunktion.

Absatz 6 schreibt vor, dass eine Runde im Schnitt wenigstens fünf Sekunden dauert, und bestimmt zugleich ihr Ende: die Darstellung des Resultats. Die Formulierung über den Durchschnitt lässt einzelne kürzere Abläufe zu, verbietet aber den durchgehenden Schnelldurchlauf.

Beides zusammen begrenzt die Zahl der Runden pro Stunde erheblich. Für Spielende, die ein hohes Tempo gewohnt sind, ist das der spürbarste Unterschied zum nicht zugelassenen Markt, und es ist der häufigste Anlass, nach Angeboten ohne hiesige Erlaubnis zu suchen.

Gleichzeitig sind diese beiden Vorgaben das schnellste Prüfwerkzeug überhaupt. Eine Automatikfunktion oder ein Durchlauf von zwei Sekunden beantworten die Erlaubnisfrage in dem Augenblick, in dem man sie sieht – ohne Kennzeichnung, ohne Liste, ohne Anmeldung.

Absatz 7 und 8: Einsatz und Gewinnbildung

Absatz 7 begrenzt den Einsatz auf einen Euro je Runde. Die Behörde darf diesen Wert verändern; bis zu einer solchen Änderung gilt er. Das ist die bekannteste Zahl des hiesigen Rahmens und die am leichtesten zu überprüfende: Das Auswahlfeld im Spiel zeigt sie oder eben nicht.

Absatz 8 enthält das Verbot angesparter Beträge. Einsätze oder Gewinne dürfen nicht für künftige Runden zurückgelegt werden. Ein Gewinn hat ein Vielfaches des Einsatzes zu betragen, und wie hoch dieses Vielfache ausfällt, steht vor der Runde fest.

Damit sind mitwachsende Jackpots im zugelassenen Markt ausgeschlossen – also genau jene Anzeigen, die bei nicht zugelassenen Angeboten prominent auf der Startseite stehen und bei jeder Runde weiterzählen. Eine anwachsende Summe ist mit dieser Vorgabe nicht vereinbar.

Beide Absätze zusammen begrenzen auch die Höhe möglicher Gewinne, und das gehört zu einer ehrlichen Darstellung. Wer große Einzelgewinne sucht, findet sie im zugelassenen Markt nicht. Was er stattdessen findet, beschreibt die Darstellung des Kontoalltags: eine Aufsicht, ein Gericht, einen wirksamen Sperreintrag und einen Monatsbetrag, der zählt.

Mindestspieldauer von fünf Sekunden – Stoppuhr neben einem Bildschirm
Fünf Sekunden im Schnitt je Runde: die Vorgabe mit dem größten Unterschied im Erleben.

Absatz 9 und 10: Unterbrechung und Parallelspiel

Absatz 9 schreibt vor, dass nach der Bestätigung eines Warnhinweises erst nach fünf Minuten weitergespielt werden darf. Die Zahl wirkt klein, ist im Verlauf einer Sitzung aber die wirksamste Unterbrechung des gesamten Regelwerks: Sie fällt genau in die Phasen, in denen Entscheidungen am wenigsten überlegt getroffen werden.

Absatz 10 verbietet das gleichzeitige Spielen mehrerer Automatenspiele. Der Anbieter muss das technisch unterbinden und darf nicht einmal zwei Spiele nebeneinander darstellen. Zwei parallel laufende Automaten sind damit ein eindeutiger Befund.

Auf einer Ebene darüber wirkt die Aktivitätsdatei des länderübergreifenden Aufsichtssystems, das die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder betreibt und dessen technische Umsetzung bei Dataport liegt. Sie verhindert, dass parallel bei zwei verschiedenen zugelassenen Firmen gespielt wird. Innerhalb einer Firma greift Absatz 10, zwischen Firmen die Aktivitätsdatei.

Beide Mechanismen verfolgen denselben Zweck wie der firmenübergreifende Einzahlungsbetrag, der im Regelfall 1.000 Euro je Monat über alle Zulassungsinhaber zusammen nicht übersteigt: Eine Vorgabe soll sich nicht durch Verteilung auf mehrere Konten aushebeln lassen.

Was ein nicht zugelassenes Spiel bedeutet

Fehlt die Erlaubnis – für die Firma oder für das einzelne Spiel –, liegt unerlaubtes Glücksspiel vor. Der Firma drohen Untersagung und Bußgeld; auch die Bewerbung solcher Angebote ist unzulässig. Abwickler im Zahlungsverkehr dürfen daran nicht mitwirken, was zurückgewiesene Buchungen und fehlende Bezahldienste erklärt.

Wer an unerlaubtem Glücksspiel teilnimmt, erfüllt den Tatbestand des § 285 StGB. Dass sich Ermittlungen nahezu ausschließlich an Veranstalter, Vermittler und Abwickler halten, kennzeichnet die Durchsetzung und ändert die Einordnung nicht.

Auf der anderen Seite steht der Weg der Rückabwicklung: Da eine Verabredung über Untersagtes wirkungslos bleiben kann, haben Zivilgerichte Verluste bei Firmen ohne hiesige Erlaubnis mehrfach erstattet. Einheitlich fällt das nicht aus, ein Teil der Fragen harrt der höchstrichterlichen Klärung, und ohne vollständige Unterlagen ist ein Verfahren kaum zu führen.

Dass auch Zulassungsinhaber haftbar sind, belegt die Entscheidung 34 O 1733/24 des Landgerichts Memmingen vom 3. Juli 2025: Schadensersatz, weil ein firmenübergreifender Monatsbetrag ohne Durchsetzung geblieben war. Bestand hat sie noch nicht – angefochten und nun in München anhängig.

Solche Angebote richten sich allein an Erwachsene und können abhängig machen. Rat ohne Gebühr und ohne Namensnennung gibt es telefonisch unter 0800 1 37 27 00 bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Wie sich der Rahmen auf das Spielerleben auswirkt

Nimmt man alle Absätze zusammen, ergibt sich ein Automatenspiel, das sich deutlich anders anfühlt als eines ohne diese Vorgaben: kleinere Einsätze, längere Einzelrunden, kein selbsttätiger Ablauf, keine mitwachsenden Jackpots, kein Parallelspiel, eine erzwungene Pause nach dem Hinweis und ein überschaubares Programm.

Es ist redlich, das nicht als Vorteilsliste zu verkaufen. Jede dieser Vorgaben nimmt etwas weg, das ein Teil der Spielenden ausdrücklich sucht. Der Gesetzgeber hat sie nicht eingeführt, um das Spiel angenehmer zu machen, sondern um die Geschwindigkeit der Verluste zu begrenzen.

Zugleich sind genau diese Einschränkungen der Grund, weshalb sich der zugelassene Markt überhaupt prüfen lässt. Eine Vorgabe, die man sehen kann, ist eine Vorgabe, die man nachprüfen kann – und das gilt für kaum einen anderen Bereich des Verbraucherrechts in dieser Deutlichkeit.

Offen ist, wie lange diese Werte in der jetzigen Form gelten. Zurzeit läuft die erste vorgeschriebene Überprüfung des Vertragswerks, und zur Debatte stehen unter anderem der Monatsbetrag, die Einsatzobergrenze und die Mindestdauer. Wie das endet, ist nicht vorhersagbar; bis zu einem Beschluss bleibt die beschriebene Lage unverändert.

Die Prüfung in der richtigen Reihenfolge

Für die Praxis lässt sich das in zwei Durchgänge bringen, von denen der erste zwanzig Sekunden dauert.

Erster Durchgang, am Spiel. Einsatzfeld jenseits eines Euro? Automatikfunktion vorhanden? Runde schneller als fünf Sekunden? Mitwachsender Jackpot? Zwei Automaten zugleich? Jede Bejahung schließt die Geltung des § 22a für dieses Angebot aus, unabhängig von allem, was im Seitenfuß behauptet wird.

Zweiter Durchgang, an der Liste. Firma aus der Anbieterkennzeichnung notieren, Positivliste durchsuchen, Spielform vergleichen. Bei Automatenspielen im Netz muss die Eintragung die hier behandelte Spielform ausweisen; eine Eintragung für eine andere Form beantwortet die Frage nicht.

Der zweite Durchgang ist der verbindliche, der erste nur der schnellere. Beide zusammen dauern weniger als die Lektüre eines Testberichts. Die ausführliche Anleitung steht unter Prüfung in vier Schritten, der Aufbau der Liste im Beitrag zum Anbieterverzeichnis.

Diese Seite ist ein redaktionelles Informationsangebot, keine Behörde und keine Beratung. Angaben zur Positivliste beziehen sich auf den 02.10.2026, erhoben am 27.10.2026.

Häufige Fragen

Was sind virtuelle Automatenspiele im Rechtssinn?

Die digitalen Gegenstücke der Geldspielgeräte: Spiele mit Walzen oder vergleichbarer Darstellung, bei denen ein Einsatz zu einem zufälligen Resultat führt. Der Staatsvertrag behandelt sie als eigene Spielform.

Wie hoch ist die Einsatzobergrenze?

Nach § 22a Abs. 7 höchstens ein Euro je Runde. Die Behörde darf den Wert verändern; bis dahin gilt er. Lässt sich im Spiel mehr auswählen, unterliegt das Angebot dieser Vorschrift nicht.

Wie lange muss eine Runde dauern?

Im Schnitt wenigstens fünf Sekunden, so verlangt es § 22a Abs. 6. Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass eine Runde mit der Darstellung des Resultats endet.

Warum fehlt eine Automatikfunktion?

Weil § 22a Abs. 4 für jede Runde eine ausdrückliche Erklärung verlangt, abzugeben erst nach Abschluss der vorhergehenden. Selbsttätig startende Abläufe sind unzulässig.

Warum fehlen mitwachsende Jackpots?

§ 22a Abs. 8 untersagt, Einsätze oder Gewinne für künftige Runden zurückzulegen. Der Gewinn muss ein vorher bekanntes Vielfaches des Einsatzes sein – eine anwachsende Summe passt dazu nicht.

Was geschieht nach der Bestätigung eines Warnhinweises?

Nach § 22a Abs. 9 dürfen fünf Minuten lang keine weiteren Runden stattfinden. Die Unterbrechung ist Teil der Vorschrift und keine technische Verzögerung.

Darf ich zwei Automatenspiele parallel spielen?

Nein. § 22a Abs. 10 untersagt das gleichzeitige Spielen mehrerer Automatenspiele, verpflichtet den Anbieter zur technischen Unterbindung und verbietet sogar die gleichzeitige Darstellung.

Braucht jedes Spiel eine eigene Erlaubnis?

Ja. § 22a Abs. 1 verlangt für jedes einzelne Automatenspiel eine gesonderte Zulassung; wesentliche Änderungen brauchen erneut eine. Ein Spiel ohne diese Zulassung zählt als unerlaubtes Glücksspiel.

Wo muss die Rückzahlungsquote stehen?

Dort, wo der Einsatz getätigt wird – zusammen mit der Aussicht auf den Höchstgewinn. So verlangt es § 22a Abs. 3. Eine Quote, die nur im Werbetext auftaucht, erfüllt diese Pflicht nicht.

Wie viele Firmen dürfen solche Spiele anbieten?

Am 02.10.2026 wiesen 36 Firmen diese Spielform in der Positivliste der Aufsicht aus, bei 167 Eintragungen über alle Spielformen.

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Zuletzt geprüft am 2026-10-27 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen